Mitteilungsblatt Rheurdt - KW 48 / 2024
In der Ratssitzung am 18.11.2024 wurden die neuen Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Rheurdt einstimmig verabschiedet. Insgesamt sind wir als FDP mit dem erzielten Kompromiss zufrieden. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt gegenüber 2024 unverändert. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind nicht so einfach vergleichbar mit denen von 2024, da ab 2025 die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Grundsteuer erstmalig zur Anwendung kommt. Dabei können wir in der Gemeinde Rheurdt leider nur Einfluss auf die Hebesätze nehmen, nicht aber auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage. So hat sich der Rat dann einem Kompromiss einstimmig bei der Grundsteuer A für 590 Prozent u. bei der Grundsteuer B mit 630 Prozent für die Hebesätze entschieden, die zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger knapp unter dem Vorschlag der Verwaltung geblieben sind.
Im Gesamtergebnis wird das Steueraufkommen aus der Grundsteuer in der Gemeinde Rheurdt zwar in 2025 voraussichtlich knapp unter 2024 liegen (aufkommensneutral), um aber die Auswirkungen auf die einzelnen Bürgerinnen und Bürger zu erkennen, hatte die FDP eine anonymisierte Liste der Veränderungen von der Verwaltung angefordert, deren Abweichungen größer als 10% ist. Die Auswertung dieser Liste ergab, dass es bei der Grundsteuer B für Wohnungseigentum ca. 1.900 Fälle gibt, bei denen dies zutrifft. Die Hälfte zahlt weniger, die andere Hälfte muss mehr bezahlen. In ca. 400 Fällen müssen die Steuerpflichtigen eine mehr als eine 100%-ige Mehrbelastung aufbringen, und zwar 500 € im Durchschnitt. Leider wäre es mit Blick auf den Gesamthaushalt nicht verantwortbar gewesen die Hebesätze so weit abzusenken, dass niemand hätte mehr zahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte große Ungerechtigkeiten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen (bisherige Einheitswerte) für die Grundsteuern festgestellt und eine Änderung gefordert. Wir als FDP sind sehr unglücklich darüber, dass sich NRW für das sogenannte „Scholz-Modell“ entschieden hat. An dieser Berechnungsmethode gibt es erhebliche Kritik, unter anderem vom Bund der Steuerzahler. Es gibt sogar Gutachten, die dieses Berechnungsmodell für verfassungswidrig halten (gemäß dem Bund der Steuerzahler). So haben sich dann auch fast die Hälfte der Bundesländer entschieden diesem Bundesmodell nicht zu folgen und eigene Berechnungsstelle anzuwenden, die teilweise einfacher und besser nachvollziehbar sind. Es gibt mittlerweile auch zahlreiche Klagen gegen das „Scholz-Modell“ und wir rechnen fest damit, dass in 2025 noch weitere Klagen hinzukommen werden, weil viele erst die persönlichen Änderungen feststellen werden, wenn die Steuerbescheide vorliegen.
Wir raten daher auch dringend allen, die nach der neuen Steuerformel schlechter gestellt sind, genau zu prüfen, ob die neuen Veranlagungen aus dem Bescheid vom Finanzamt über die Feststellung des Grundsteuerwertes sachlich richtig u. gerechtfertigt sind und sich im Zweifel steuerlichen Ratschlag einzuholen.